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KI-Inhalte kennzeichnen: Was seit dem 2. August 2026 gilt

Nicht jeder KI-Inhalt braucht ein Label. Dieser Leitfaden erklärt, was für Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen seit August 2026 gilt.

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KI in der Verwaltung

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des europäischen AI Acts. Häufig wird daraus die vereinfachte Botschaft: „Jetzt müssen alle KI-Inhalte gekennzeichnet werden.“ Das stimmt so nicht.

Entscheidend ist, wer die KI einsetzt, was am veröffentlichten Ergebnis künstlich erzeugt oder verändert wurde und wie der Inhalt geprüft wurde. Für Privatpersonen gelten andere Regeln als für Unternehmen, Behörden, Vereine oder Selbstständige.

Transparenzhinweis: Für die Recherche und einen frühen Entwurf dieses Artikels haben wir KI eingesetzt. Anschließend haben wir die Aussagen anhand der offiziellen Quellen geprüft, den Text redaktionell bearbeitet und freigegeben. Wir nennen das freiwillig. Eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht entsteht daraus für diesen Artikel nicht.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Grenzfall oder Geschäftsmodell kann eine juristische Prüfung sinnvoll sein.

Die kurze Antwort

  • Rein private, nicht berufliche Nutzung: Die sichtbaren Offenlegungspflichten für Betreiber aus Artikel 50 gelten grundsätzlich nicht. Andere Gesetze und Rechte bleiben trotzdem wichtig.
  • Unternehmen und Organisationen: Sichtbar gekennzeichnet werden müssen vor allem professionell eingesetzte Deepfakes sowie bestimmte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.
  • Redaktionell geprüfte Texte: Ein sichtbares Label ist nicht nötig, wenn ein sachkundiger Mensch den Inhalt wirklich prüft oder redaktionell kontrolliert und eine Person oder Organisation die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
  • Normale KI-Unterstützung: Ideenfindung, ein früher Textentwurf, Rauschunterdrückung oder Farbkorrektur lösen nicht automatisch eine sichtbare Kennzeichnung aus.
  • Wenn ein Hinweis nötig ist: Er muss klar, verständlich und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar sein.

Für wen gelten die Regeln?

Artikel 50 unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern von KI-Systemen. Diese Rollen haben verschiedene Aufgaben. Die deutsche Fassung des Gesetzes verwendet den Begriff „Betreiber“ dort, wo auf Englisch von „deployers“ die Rede ist.

RolleWas sie bei KI-Inhalten grundsätzlich tun muss
AnbieterWer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen anbietet, muss synthetische Ausgaben in vielen Fällen maschinenlesbar markieren und technisch erkennbar machen.
BetreiberWer ein KI-System unter eigener Verantwortung professionell nutzt, muss das Publikum in bestimmten Fällen sichtbar über Deepfakes oder bestimmte KI-Texte informieren.

Maschinenlesbare Markierungen können zum Beispiel Metadaten oder technische Herkunftsinformationen sein. Wer ein fertiges KI-Werkzeug nutzt, muss diese technische Markierung normalerweise nicht selbst entwickeln. Für die eigene Veröffentlichung ist vor allem die zweite Frage wichtig: Braucht das Publikum einen sichtbaren oder hörbaren Hinweis?

Die Transparenzpflichten umfassen außerdem Hinweise bei bestimmten Chatbots, Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Kennzeichnung veröffentlichter Texte, Bilder, Stimmen und Videos. Den vollständigen Wortlaut enthält Artikel 50 im AI Act Service Desk der Europäischen Kommission.

Was gilt für Privatpersonen?

Wer ein KI-System ausschließlich persönlich und nicht beruflich nutzt, fällt grundsätzlich nicht unter die Betreiberpflichten des AI Acts. Die FAQ der Europäischen Kommission nennt ausdrücklich auch den Fall, dass eine Privatperson einen Deepfake erzeugt und in sozialen Medien teilt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass private Fakes erlaubt wären. Eine geklonte Stimme, ein manipuliertes Bild oder ein erfundenes Video kann Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Urheberrecht oder Strafrecht berühren. Auch der jeweilige Dienst kann eigene Hinweise oder Einschränkungen verlangen.

Die private Ausnahme endet, wenn der KI-Einsatz zu einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit gehört oder regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen bringt. Wer Inhalte für Aufträge, eine Organisation, ein Gewerbe oder die eigene selbstständige Arbeit erstellt, sollte deshalb den professionellen Fall prüfen.

Was müssen Unternehmen und Organisationen tun?

Bei Unternehmen, Behörden, Vereinen und anderen Organisationen ist normalerweise die Organisation selbst Betreiberin des KI-Systems. Beschäftigte, die im Auftrag und unter der Kontrolle der Organisation damit arbeiten, werden dadurch nicht jeweils zu eigenen Betreibern. Intern sollte trotzdem klar sein, wer Inhalte prüft, freigibt und die Entscheidung über eine Kennzeichnung dokumentiert.

Für veröffentlichte Inhalte sind zwei Fälle besonders wichtig.

Fall 1: Bilder, Stimmen und Videos, die fälschlich echt wirken können

Ein Deepfake ist nach dem AI Act ein mit KI erzeugter oder veränderter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich authentisch oder wahr wirken kann.

  • Eine geklonte Stimme lässt eine reale Person etwas sagen, das sie nie gesagt hat.
  • Eine täuschend echte KI-Version einer Politikerin hält eine erfundene Rede.
  • Ein realistisches KI-Produktbild zeigt Eigenschaften, die das echte Produkt nicht besitzt.
  • Eine synthetische Führungskraft präsentiert scheinbar echte Geschäftszahlen.

Eine Täuschungsabsicht ist dafür nicht erforderlich. Es kommt darauf an, wie der Inhalt aus Sicht des vorgesehenen oder vorhersehbaren Publikums wirkt. Kontext und Erwartung zählen also mit.

Ein offensichtlich fantastisches Motiv ist deshalb etwas anderes als eine vermeintlich echte Aufnahme. Auch normale Nachbearbeitung wie Rauschunterdrückung, Farbkorrektur, Zuschnitt oder Kompression macht einen Inhalt nicht automatisch zum Deepfake, solange sie Aussage und Bedeutung nicht wesentlich verändert.

Wird ein Deepfake professionell eingesetzt, muss klar offengelegt werden, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke darf der Hinweis so gestaltet werden, dass er den Genuss des Werks nicht unnötig beeinträchtigt. Ganz entfallen muss er dadurch aber nicht.

Fall 2: KI-Texte über Themen von öffentlichem Interesse

Bei Texten ist die Kennzeichnungspflicht enger. Ein professionell eingesetzter KI-Text braucht nach Artikel 50 eine Offenlegung, wenn diese Punkte zusammenkommen:

  1. Der Text wurde mit KI erzeugt oder inhaltlich verändert.
  2. Er wird veröffentlicht.
  3. Er soll die Öffentlichkeit informieren.
  4. Er behandelt ein Thema von öffentlichem Interesse.

Dazu können Politik, Gesundheit, öffentliche Sicherheit, Umwelt, Verbraucherschutz sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen gehören. Ein automatisch veröffentlichter KI-Artikel über eine kommunale Entscheidung wäre ein naheliegender Fall. Eine private E-Mail oder ein internes Dokument ist dagegen kein veröffentlichter Text für die Öffentlichkeit.

Auch Werbung und Produkttexte sind nicht automatisch von öffentlichem Interesse. Aussagen über Gesundheit, Sicherheit oder Umweltauswirkungen können die Einordnung aber verändern. In solchen Fällen sollte nicht allein nach dem Format, sondern nach Inhalt und Zweck entschieden werden.

Wann reicht eine menschliche Prüfung?

Für Texte enthält Artikel 50 eine wichtige Ausnahme: Eine sichtbare Kennzeichnung ist nicht nötig, wenn der Text einen echten Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission bedeutet das mehr als eine kurze Sichtkontrolle. In der Praxis sollte die prüfende Person:

  • das Thema fachlich ausreichend beurteilen können,
  • Aussagen, Fakten und Quellen substanziell prüfen,
  • den Inhalt ändern, freigeben oder ablehnen dürfen und
  • die tatsächlich veröffentlichte Fassung kontrollieren.

Eine reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung genügt nicht. Auch ein zweites KI-System ist keine menschliche Kontrolle. Nimmt eine KI nach der Freigabe noch größere inhaltliche Änderungen vor, muss die neue Fassung erneut geprüft werden.

Für die redaktionelle Praxis heißt das: KI darf bei Recherche, Struktur oder Entwurf helfen. Ein sachkundiger Mensch muss den Inhalt anschließend wirklich bearbeiten und verantworten. Genau deshalb braucht ein redaktionell geprüfter Artikel nicht allein wegen eines frühen KI-Entwurfs ein sichtbares KI-Label.

Wie muss ein Hinweis aussehen?

Wenn eine Offenlegung erforderlich ist, muss sie klar, unterscheidbar und barrierefrei sein. Das Publikum soll den Hinweis spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmen können. Eine versteckte Bemerkung am Ende einer langen Seite oder in allgemeinen Nutzungsbedingungen kann dafür zu wenig sein.

Je nach Inhalt können einfache Formulierungen genügen:

  • „Die Stimme in diesem Beitrag wurde mit KI erzeugt.“
  • „Dieses Bild ist eine KI-generierte Darstellung und keine echte Aufnahme.“
  • „Dieser Text wurde mit KI erzeugt und nicht redaktionell geprüft.“

Das sind verständliche Beispiele, keine amtlich vorgeschriebenen Formulierungen. Die EU stellt außerdem freiwillig nutzbare Symbole für KI-generierte oder veränderte Inhalte bereit. Die Symbole sind optional und belegen für sich allein noch keine rechtskonforme Umsetzung. Ein klarer Textzusatz bleibt oft leichter verständlich.

Wichtig bleibt: Ein Label beantwortet nur die Transparenzfrage. Es ersetzt keine Prüfung von Persönlichkeitsrechten, Datenschutz, Urheberrecht oder anderen Vorgaben.

Vier Fragen vor der Veröffentlichung

Für eine erste interne Entscheidung lässt sich die Prüfung auf vier Fragen reduzieren. Die Checkliste kann direkt in einen Redaktions- oder Freigabeprozess übernommen werden.

Checkliste

Kennzeichnungs-Check für KI-Inhalte

Für Texte, Bilder, Audio und Video vor einer privaten oder professionellen Veröffentlichung.

1. Rolle: Nutzen wir die KI rein privat oder im Rahmen einer beruflichen, geschäftlichen, freiberuflichen oder organisatorischen Tätigkeit? 2. Veränderung: Hat die KI nur technisch unterstützt oder Inhalt und Bedeutung erzeugt beziehungsweise wesentlich verändert? 3. Deepfake: Könnte das Publikum ein Bild, eine Stimme oder ein Video fälschlich für echt oder wahr halten? 4. Text: Soll ein KI-erzeugter oder inhaltlich veränderter Text die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse informieren? Falls ja: Wer hat Fakten und Quellen substanziell geprüft und wer trägt die redaktionelle Verantwortung? Bei Grenzfällen zusätzlich dokumentieren: Welche Fassung wurde geprüft, wer hat sie freigegeben und warum wurde ein Hinweis gesetzt oder nicht gesetzt?

Eine kurze Dokumentation ist besonders für Teams hilfreich. Sie zeigt später, welcher Inhalt geprüft wurde, wer verantwortlich war und auf welcher Grundlage die Entscheidung gefallen ist.

Welche Fristen und Bußgelder gelten?

Artikel 50 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft nur die technische Markierungs- und Erkennungspflicht von Anbietern für bestimmte KI-Systeme, die bereits vor dem Stichtag auf dem Markt waren. Sie verschiebt nicht pauschal die sichtbaren Offenlegungspflichten professioneller Betreiber.

Bei Verstößen gegen Pflichten des AI Acts können Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vorgesehen sein. Das sind Höchstgrenzen, keine automatische Pauschalstrafe. Größe, Schwere, Dauer und weitere Umstände des Einzelfalls müssen berücksichtigt werden; für kleine und mittlere Unternehmen gelten besondere Obergrenzen.

Häufige Fragen zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

Muss jeder mit KI geschriebene Text gekennzeichnet werden?

Nein. Die sichtbare Pflicht betrifft professionell eingesetzte, veröffentlichte KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren sollen. Sie entfällt außerdem, wenn der Text substanziell menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und jemand die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Muss ich ein privates KI-Bild kennzeichnen?

Die Betreiberpflichten des AI Acts gelten grundsätzlich nicht für eine rein persönliche, nicht berufliche Nutzung. Andere Rechte und Regeln können trotzdem einen Hinweis erfordern oder die Veröffentlichung ganz untersagen. Bei regelmäßiger wirtschaftlicher, beruflicher oder freiberuflicher Nutzung gilt die private Ausnahme nicht.

Reicht es, einen KI-Text kurz gegenzulesen?

Eine oberflächliche Prüfung von Rechtschreibung und Grammatik reicht nach den Leitlinien der Kommission nicht. Nötig ist eine inhaltliche Prüfung durch eine fachlich geeignete Person, die Fakten und Quellen beurteilen sowie den Text ändern, freigeben oder ablehnen kann.

Muss ein älterer KI-Inhalt nachträglich gekennzeichnet werden?

Bereits vor dem 2. August 2026 erzeugte und veröffentlichte Inhalte müssen nach der aktuellen Auslegung nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Ein alter Entwurf, der erst nach dem Stichtag veröffentlicht wird, sollte dagegen nach den jetzt geltenden Regeln beurteilt werden.

Genügt eine technische Markierung oder ein Wasserzeichen?

Nicht immer. Die maschinenlesbare Markierung durch den Anbieter und der für Menschen erkennbare Hinweis durch professionelle Betreiber sind getrennte Pflichten. Wenn ein sichtbarer Hinweis nötig ist, muss ihn das Publikum ohne technische Hilfsmittel wahrnehmen können.

Fazit

Die bloße Beteiligung von KI löst noch keine sichtbare Kennzeichnung aus. Für Privatpersonen greifen die Betreiberpflichten des AI Acts grundsätzlich nicht. Unternehmen und Organisationen sollten vor allem prüfen, ob sie einen Deepfake einsetzen oder einen öffentlich relevanten KI-Text ohne echte menschliche Kontrolle veröffentlichen.

Für die Praxis ist kein pauschales „KI“-Etikett nötig, sondern ein klarer Ablauf: Rolle bestimmen, Veränderung prüfen, mögliche Täuschung einschätzen und Verantwortung festhalten. Wo ein Hinweis erforderlich ist, sollte er einfach, gut sichtbar und für das Publikum verständlich sein.

Einen breiteren Überblick über Pflichten, Zeitplan und Risikostufen gibt unser Beitrag „EU AI Act: Was das KI-Gesetz 2026 bedeutet“. Wie sich synthetische Inhalte journalistisch und im Arbeitsalltag prüfen lassen, erklärt der Leitfaden „KI-generierte Inhalte erkennen und einordnen“.

Da Leitlinien und Umsetzungspraxis weiterentwickelt werden, lohnt sich bei wichtigen Änderungen ein aktueller Blick in die Primärquellen. Im KI-Wochenbrief ordnen wir relevante Entwicklungen verständlich ein.

Offizielle Quellen